Stromnetze - Verbesserung nach dem EEG durch die Netzbetreiber 2018
Gemäß § 11 Abs. 1 EnWG und § 9 Abs. 1 EEG sind Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms - insbesondere aus erneuerbaren Energien oder Grubengas - sicherzustellen.